Schönheitsreparaturen

Schönheitsreparaturklausel in Mietverträgen

Wozu sind Mieter verpflichtet?

Viele Mietverträge enthalten so genannte Schönheitsreparaturklauseln, die den Mieter verpflichten, die Wohnung bei Auszug komplett zu renovieren. Das kostet Zeit und Geld, vor allem, wenn man die Arbeiten nicht selbst erledigen kann. Doch ist der Mieter überhaupt zur Renovierung verpflichtet?

Grundsätzlich gilt:

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht in § 535 Abs. 1 vor, dass der Vermieter verpflichtet ist, die Wohnung in einem vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und zu erhalten. Das bedeutet, dass auch die Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters sind.

Hiervon kann durch Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag abgewichen werden. Diese sind jedoch häufig unwirksam.

Anwaltliche Unterstützung hinsichtlich Schönheitsreparaturklauseln

Je nachdem, ob Sie Mieter oder Vermieter sind, kann ich für Sie prüfen, ob Schönheitsreparaturklauseln im Mietvertrag wirksam sind oder nicht.

Ich vertrete Sie bei der Durchsetzung oder Abwehr von Schönheitsreparaturklauseln und berate Sie bei der Gestaltung des Mietvertrages.

Wann sind Schönheitsreparaturen in der Regel unwirksam?

Viele Mietverträge sind Formularmietverträge, bei denen es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die nach § 307 ff. BGB häufig unwirksam sind, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen.

Eine solche Benachteiligung liegt z.B. bei starren Fristenregelungen vor, wenn also laut Mietvertrag die Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen, z.B. alle 3,5 oder 7 Jahre, durchzuführen sind, ohne dass es auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung ankommt. Dies hat beispielsweise der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 05.04.2006 (Az.: VIII ZR 178/05) entschieden. Gerade ältere Mietverträge enthalten häufig solche unwirksamen Klauseln.

Gleiches gilt für Quotenabgeltungsklauseln, bei denen der Mieter je nach Mietdauer anteilige Renovierungskosten zu tragen hat. Hier hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.03.2015 (Az.: VIII ZR 242/13) entschieden, dass solche Quotenabgeltungsklauseln immer eine unangemessene Belastung des Mieters darstellen, weshalb solche Klauseln grundsätzlich unwirksam sind.

Als Mieter hat man vor allem dann gute Chancen, den Schönheitsreparaturen zu entgehen, wenn man die Wohnung unrenoviert übernommen hat. So hat der Bundesgerichtshof am 18.03.2015 (Az.: VIII ZR 185/14) entschieden, dass formularmäßige Schönheitsreparatur- und Quotenabgeltungsklauseln unwirksam sind, wenn der Mieter keinen angemessenen Ausgleich dafür erhalten hat, dass die Wohnung bei Übernahme unrenoviert war.

Nachträgliche Erstattung zu Unrecht gezahlter Leistungen

Hat ein Mieter in der Vergangenheit Leistungen erbracht, die auf unwirksamen Klauseln beruhen, kann er diese nachträglich zurückfordern – so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 27.05.2009 (Az.: VIII ZR 302/07).

Vom Mieter verursachte Schäden

Schäden, die der Mieter selbst verursacht hat, muss er auch selbst beheben (z.B. Tür eingetreten, weil Schlüssel vergessen und kein Geld für Schlüsseldienst).

Welche Arbeiten fallen unter den Begriff „Schönheitsreparaturen“?

Nach § 28 Abs. 4 S. 2 der II. Berechnungsverordnung umfassen die Schönheitsreparaturen:

  • Tapezieren
  • Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken
  • Streichen der Fußböden
  • Lackieren der Heizkörper einschließlich Heizrohre
  • Lackieren der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen

Wenn Sie Fragen zu Schönheitsreparaturklauseln haben, kontaktieren Sie mich!

Bei allen Fragen rund um Schönheitsreparaturklauseln, Forderungen oder Rückerstattungen, kontaktieren Sie mich. Ich prüfe Ihren Fall individuell und gebe Ihnen Gewissheit.