Mietvertragskündigung wegen Eigenbedarf
Grundsätzlich gilt: Ein Vermieter kann ein Mietverhältnis ordentlich kündigen, wenn ein sogenanntes berechtigtes Interesse vorliegt (§ 573 BGB).
In diesem Fall wäre das berechtigte Interesse gegeben, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt.
Wurde die Wohnung während des Mietverhältnisses in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft, kann eine Eigenbedarfskündigung für Vermieter – je nach Gemeinde/Stadt zwischen drei und zehn Jahren – nach § 577a BGB ausgeschlossen werden.
Wirksamkeit einer Eigenbedarfskündigung
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und sowohl an alle Mieter gerichtet als auch von allen Vermietern unterschrieben sein.
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben auf die gesetzliche Widerspruchsfrist hinweisen.
Der Vermieter muss im Kündigungsschreiben genau darlegen, warum er die Wohnung benötigt und für welche Person er die Wohnung benötigt. Für den Mieter muss erkennbar sein, dass der Eigenbedarf ernsthaft und nachvollziehbar ist bzw. auf vernünftigen Erwägungen beruht.
Unter bestimmten Voraussetzungen muss der Vermieter dem Mieter eine freie Wohnung im selben Haus oder in der Wohnanlage als Alternativwohnung anbieten.
Der Vermieter, der den Eigenbedarf anmeldet, muss im Grundbuch eingetragen sein.
Der Vermieter muss eine angemessene Kündigungsfrist angeben:
- Mietdauer von bis zu fünf Jahren = drei Monate
- Mietdauer von bis zu acht Jahren = sechs Monate
- Mietdauer ab neun Jahren = neun Monate
Benötigen Sie als Vermieter Unterstützung bei der Erstellung und Durchsetzung einer Eigenbedarfskündigung?
Gehen Sie als Vermieter auf Nummer sicher! Vor einer Kündigung sollte der Sachverhalt immer sorgfältig geprüft werden. Das schafft Rechtssicherheit und minimiert das Prozessrisiko. Im Vorfeld werden leider immer wieder Fehler gemacht, die ein Anwalt vermeiden kann. Gerne helfe ich Ihnen dabei. Senden Sie mir Ihre Anfrage über das Kontaktformular oder per E-Mail. Ich werde mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie im Kündigungsverfahren unterstützen.
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Widerspruchsrecht des Mieters (Sozialklausel)
Wichtig:
Nach §§ 574 ff. BGB hat der Mieter in Härtefällen ein Widerspruchsrecht mit dem Ziel, das Mietverhältnis für eine angemessene Zeit fortzusetzen, um eine zumutbare Ersatzwohnung finden und beziehen zu können. Gegebenenfalls muss das Mietverhältnis wegen eines Härtefalls (z.B. wegen Krankheit, Umzugsunfähigkeit etc.) sogar auf unbestimmte Zeit fortgesetzt werden.
Der Widerspruch muss mindestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses schriftlich beim Vermieter eingehen.
Vorgetäuschte Eigenbedarfsankündigung
Stellt der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses fest, dass der geltend gemachte Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, z.B. um die Wohnung teurer vermieten zu können, stehen ihm Schadensersatzansprüche zu.
Weitere Hinweise
Schadensersatzansprüche können auch dann bestehen, wenn der Vermieter dem Mieter eine Ersatzwohnung hätte anbieten müssen, dies aber nicht getan hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt die Kündigung zwar wirksam, der Vermieter macht sich aber schadensersatzpflichtig.
Lässt sich ein Vermieter darauf ein, kann eine Eigenbedarfskündigung bereits bei Abschluss des Mietvertrages ausgeschlossen werden. Dabei ist allerdings die gesetzliche Schriftform (§ 550 BGB) einzuhalten. Diese Regelung bleibt auch nach einem eventuellen Eigentümerwechsel bestehen.
Seien Sie als Mieter auf der sicheren Seite! Eine Kündigung durch den Vermieter sollte umgehend anwaltlich überprüft werden. Der zugrunde liegende Sachverhalt muss sorgfältig geprüft werden. Das schafft Rechtssicherheit und minimiert das Prozessrisiko. Im Vorfeld werden leider immer wieder Fehler gemacht, die ein Anwalt vermeiden kann. Gerne helfe ich Ihnen dabei.
Senden Sie mir Ihre Anfrage über das Kontaktformular oder per E-Mail. Ich werde mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und Ihnen weiterhelfen.