Prüfung des Vertragsentwurfs
Sie haben den Entwurf eines Wohnraummietvertrages oder eines Gewerbemietvertrages vorliegen oder wollen einen solchen Mietvertrag selbst entwerfen.
Es ist immer ratsam, bereits einen Vertragsentwurf von einem Anwalt auf seine wesentlichen Inhalte überprüfen zu lassen. Das schafft Klarheit und Sicherheit für die Zukunft! Bedenken Sie, dass zahlreiche Vertragsklauseln für Mieter und Vermieter wirtschaftlich sehr nachteilig sein können. Zudem können je nach Verhandlungsposition bestimmte Regelungen zu Gunsten des Mieters oder des Vermieters formuliert bzw. vereinbart werden.
Gerade vom Gesetz abweichende Regelungen/Sonderwünsche sollten oder müssen im Einzelfall sogar als sog. Individualvereinbarung (individuelles Aushandeln der jeweiligen Vertragsregelung) vereinbart werden, damit diese nicht dem strengen Recht der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB-Kontrolle) unterliegen und wirksam abgeschlossen werden können. Sog. Kleingedrucktes/Vorformuliertes ist oft unwirksam! Die Anforderungen an eine Individualvereinbarung sind hoch und werden immer wieder unterschätzt.
Insbesondere gewerbliche Mieter und Vermieter sollten niemals „blind“ einen Gewerbemietvertrag unterschreiben. Denken Sie an eine mögliche lange Vertragsbindung. Für Sie nachteilige Regelungen können teuer werden. Ein Gewerbemietvertrag sollte immer gut durchdacht und auf das jeweilige Mietobjekt und Ihre speziellen Interessen zugeschnitten sein. Dann wissen Sie, was auf Sie zukommt.
Wichtige Punkte der Vertragsgestaltung (Wohnungs- / Gewerbemietrecht)
Genaue Mietparteienbezeichnung eingehalten?
Schriftform eingehalten?
Sehr schnell liegt ein Schriftformverstoß vor, so dass z.B. eine Befristung oder ein Kündigungsausschluss von mehr als einem Jahr unwirksam ist!
Allgemeine Geschäftsbedingungen (Klauseln) wirksam?
AGB-Fallstricke!
Der Bundesgerichtshof überträgt seit Jahren seine strenge Rechtsprechung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorformulierten Vertragsbedingungen) aus dem Wohnungsmietrecht auch auf das Gewerbemietrecht. Zahlreiche Klauseln, die noch vor wenigen Jahren im Gewerbemietrecht üblich waren, hat der BGH für unwirksam erklärt. Hier lauern zahlreiche Fallstricke, die zu hohen finanziellen Verlusten führen können! Um dies zu vermeiden, bedarf es der Formulierung wirksamer Vertragsklauseln oder sog. Individualvereinbarungen zwischen Vermieter und Mieter!
Ich biete Ihnen Wohnungs- oder Gewerbemietverträge, die die aktuelle und mögliche zukünftige Rechtsprechung berücksichtigen und genau auf das Mietobjekt und Ihre Interessen zugeschnitten sind.
Darüber hinaus sollten, wie bereits erwähnt, die Voraussetzungen einer sog. Individualvereinbarung (individuelles Aushandeln der jeweiligen Vertragsregelung) geschaffen werden, so dass das strenge AGB-Recht gar nicht zur Anwendung kommt.
Schönheitsreparaturklauseln (vgl. Bundesgerichtshof in NZM 2005, 504 = unwirksame Schönheitsreparaturklausel im Gewerbemietvertrag wegen Verknüpfung mit Endrenovierungsverpflichtung oder bei Wohnungsmietverträgen BGH in GE 2004, 1023; NZM 2004, 653)
Schönheitsreparaturklauseln (vgl. z.B. Bundesgerichtshof in NZM 2008, 819 = unwirksame Schönheitsreparaturklausel bei Gewerbemietvertrag wegen starrer Fristen)
Abgeltungsklauseln (vgl. z.B. Bundesgerichtshof in NZM 2007, 355 = WuM 2006, 248)
Abwälzungsklauseln bzgl. Instandhaltung und Instandsetzung auf Mieter (vgl. Bundesgerichtshof in NJW 1989, 2247 = unwirksame Klausel wegen fehlender „gedeckelter“ Kostentragungsverpflichtung)
Abwälzungsklauseln bzgl. Betriebskosten auf Mieter
vgl. z.B. Bundesgerichtshof in ZMR 2005, 844 zu nicht hinreichend bestimmten Betriebskosten wie übliche Versicherungen etc.
vgl. z.B. Bundesgerichtshof Urteil vom 03.08.2011 – XII ZR 205/09) zu „Center-Managementkosten“ („Klausel intransparent und damit unwirksam“)
vgl. z.B. Kammergericht in NZM 2011, 487 zum Begriff der Sonderrisikoversicherung („Klausel intransparent und damit unwirksam)
vgl. z.B. Bundesgerichtshof in ZMR 2005, 844 zu nicht hinreichend bestimmten Betriebskosten wie übliche Versicherungen etc.
Haftungsbegrenzungsklauseln (vgl. Bundesgerichtshof in NZM 2002, 116 = unwirksame Begrenzung der Vermieterhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit)
Minderungsausschlussklauseln
(vgl. Bundesgerichtshof in NZM 2008, 609 = unwirksame Klausel wegen Ausschluss des Rückforderungsrecht wegen ungerechtfertigter Bereicherung)
(vgl. Kammergericht in GuT 2007, 436 = unwirksame Klausel wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters bei Ausschluss der Minderung wegen nicht vom Vermieter zu vertretender Umweltmängel wie Verkehrsumleitungen, Aufgrabungen, Straßensperren, Geruchsbelästigung etc.)
Aufrechnungsbeschränkung zugunsten des Vermieters
(vgl. Bundesgerichtshof in NZM 2007, 684 = unwirksame Klausel wegen Formulierung „hängt von Zustimmung des Vermieters ab“)
(vgl. Bundesgerichtshof in NJW 2011, 1729 = Urteil des BGH zum Architektenhonorarrecht bzgl. Aufrechnungsklausel „Aufrechnung zulässig nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung“; könnte zukünftig auch für das Gewerbemietrecht gelten = Risiko der Änderung der bisherigen Rspr. zu dieser Klausel (nach BGH NJW-RR1993, 519 war eine solche Klausel bisher wirksam)
Gut beraten handeln! Ich helfe Ihnen gerne!