Kosten

Kosten Rechtsanwalt/Rechtsstreit

Wenn Sie glauben, im Recht zu sein, aber den Streit und die möglicherweise hohen Gerichts- und Anwaltskosten scheuen, empfiehlt es sich dennoch, in jedem Fall anwaltlichen Rat einzuholen. Denn guter Rat kann, muss aber nicht teuer sein! Ich möchte Ihnen einen ersten Überblick über die Kosten geben.

Grundsätzlich regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) den Umfang und das Entstehen von Gebührenansprüchen für Rechtsanwälte. Das RVG regelt, wann und für welche Tätigkeiten des Rechtsanwalts Gebühren in welcher Höhe entstehen. Die Höhe der Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem sogenannten Streitwert, auch Gegenstandswert genannt. Die Höhe der Gebühren ergibt sich dann je nach Streitwert u.a. aus der Gebührentabelle zum RVG.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel die gesetzlichen Gebühren abzüglich einer eventuell zwischen Ihnen und der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung, die Sie dann selbst tragen müssen.

Das RVG führt in bestimmten Fällen zu unangemessenen Ergebnissen für den Mandanten, ggf. aber auch umgekehrt für den Anwalt. Ich bin grundsätzlich bereit, soweit das RVG dies zulässt, mit dem Mandanten unter Berücksichtigung des Risikos, der Schwierigkeit und des Umfangs der Angelegenheit auch Vergütungsvereinbarungen zu treffen. So ist es grundsätzlich möglich, meine Tätigkeit über ein Stundenhonorar oder über einen vorher festgelegten pauschalen Gesamtbetrag abzurechnen. Umgekehrt berechne ich im Einzelfall auch höhere als die im RVG vorgesehenen gesetzlichen Gebühren, insbesondere dann, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht auskömmlich sind. In gerichtlichen Auseinandersetzungen müssen jedoch mindestens die gesetzlichen Gebühren abgerechnet werden.

In einem gerichtlichen Verfahren entscheidet das Gericht im Urteil auch darüber, ob und in welcher Höhe der Kläger oder der Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Wenn Sie in einem gerichtlichen Verfahren voll obsiegen, hat der Gegner grundsätzlich die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) anfallenden gesetzlichen Gebühren einschließlich der Gerichtskosten unter Berücksichtigung des Streitwerts zu tragen. Bei nur teilweisem Obsiegen entscheidet das Gericht über eine Kostenquote. Kläger und Beklagte haben dann die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens zu tragen. Anwaltskosten, die über die gesetzlichen Gebühren hinausgehen (z. B. höhere Gebühren aufgrund einer Vergütungsvereinbarung), hat der unterlegene Gegner im Falle der Kostenerstattung grundsätzlich nicht zu tragen (vgl. § 3 a Satz 3 RVG).

Individuelle Fragen zu den Kosten und der genauen Höhe der Kosten kläre ich gerne mit Ihnen in einem Erstberatungsgespräch. Die Erstberatung dient auch dazu, Ihre Erfolgsaussichten auszuloten. Sie bedeutet nicht, dass Sie sich zu einer über die Erstberatung hinausgehenden Mandatierung verpflichten. Die Erstberatung dient auch der Klärung, ob wichtige Fristen oder Termine einzuhalten sind, deren Versäumnis zum Verlust Ihrer Rechte und Ansprüche führt.

Nach einer Erstberatung können Sie entscheiden, ob Sie Ihre Angelegenheit ohne anwaltliche Hilfe regeln möchten. Abgesehen von der Beratungsgebühr, die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Verbraucher maximal 190 € netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer betragen darf, entstehen Ihnen dann grundsätzlich keine Kosten! Bei komplexen, umfangreichen oder schwierigen Angelegenheiten reicht jedoch eine Erstberatung nicht aus, so dass solche Angelegenheiten – z.B. eine längere Vertragsprüfung oder z.B. die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Klage oder eines Rechtsmittels – mit einem höheren Beratungshonorar zu vergüten sind. Ein solches Beratungshonorar ist zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt vorher zu vereinbaren.

Ich führe mit meinen Mandanten regelmäßig vor Abschluss des Mandatsverhältnisses ein Gespräch über Art und Höhe des zu erwartenden Honorars, damit der Mandant bereits im Vorfeld weiß, was auf ihn zukommt und er am Ende des Mandatsverhältnisses keine „Überraschung“ erlebt. Es versteht sich von selbst, dass ein Gespräch, in dem es nur um die Kosten einer möglichen Beauftragung geht, für den Mandanten kostenlos ist, d.h. wenn es nicht zu einer Erstberatung oder zu einer Beauftragung in der Sache kommt.