Was kann ich als Vermieter bei der Kündigung eines Mietvertrages falsch machen?
Folgende Fehler können auftreten:
- Sie könnten gesetzliche Fristen missachten oder eine rechtzeitige Zustellung versäumen.
- Sie könnten die Bedingung der Schriftform übersehen.
- Sie könnten die Adresse des Mietobjekts vergessen.
- Sie könnten Fehler bei der Adressierung machen, z.B. alle Mieter benachrichtigen.
- Sie könnten Kündigungsgründe nicht ausreichend darlegen oder beweisen.
- Sie könnten eine Eigenbedarfsankündigung nicht ausreichend und verständlich begründen.
- Sie könnten etwaige vor einer Kündigung erforderliche Abmahnungen vergessen haben.
Aus welchen Gründen kann ich Mietern fristlos kündigen?
Fristlose Kündigungen dienen dazu, ein Mietverhältnis aus dringenden Gründen vorzeitig zu beenden, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter nicht mehr zumutbar ist.
Beispiele dafür, wann dies der Fall sein kann, sind:
- Es liegt eine erhebliche Störung des Hausfriedens seitens des Mieters vor.
- Der Mieter hat das Mietobjekt vertragswidrig genutzt, z.B. vertragswidrige Untervermietung oder vertragswidrige gewerbsmäßige Nutzung.
- Es liegt ein Zahlungsrückstand von mehr als einer Monatsmiete in zwei aufeinanderfolgenden Monaten vor.
- Es liegt ein Zahlungsrückstand von insgesamt mehr als zwei Monatsmieten vor.
Bei bestimmten Kündigungen (vgl. § 543 Abs. 3 BGB) kann eine vorherige schriftliche Abmahnung erforderlich sein. In diesen Fällen (z.B. bei Störung des Hausfriedens durch den Mieter oder bei unpünktlicher Mietzahlung) muss der Mieter grundsätzlich vorher schriftlich abgemahnt werden, und zwar unverzüglich nach Auftreten des Mangels oder Fehlverhaltens und unter ausführlicher Darlegung der Gründe. Außerdem muss in der Abmahnung darauf hingewiesen werden, dass im Falle der Nichtbeachtung und im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung erfolgt bzw. das Mietverhältnis fristlos gekündigt wird, wenn ein bestimmtes Fehlverhalten nicht innerhalb einer von Ihnen gesetzten Frist abgestellt wird. Kündigungen wegen Zahlungsverzuges sind grundsätzlich ohne Abmahnung möglich, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen im Übrigen vorliegen. In diesem Fall sollte stets geprüft werden, ob neben einer fristlosen Kündigung auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung wegen erheblicher Pflichtverletzung ausgesprochen werden kann. Eine Heilung durch Nachzahlung der Miete scheidet dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ggf. aus.
Benötigen Sie Hilfe bei der Durchsetzung der Kündigung?
Wollen Sie auf Nummer sicher gehen oder haben Sie keine Zeit, sich selbst um die Kündigung zu kümmern? Vor einer Abmahnung oder Kündigung sollte der Sachverhalt immer sorgfältig geprüft werden. Das schafft Rechtssicherheit und minimiert das Prozessrisiko. Leider werden im Vorfeld immer wieder Fehler gemacht, die ein Anwalt vermeiden kann. Gerne helfe ich Ihnen dabei. Senden Sie mir Ihre Anfrage über das Kontaktformular oder per E-Mail. Ich werde mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen und Sie im Kündigungsverfahren unterstützen.